Ferring Arzneimittel GmbH („Ferring“)

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. GELTUNGSBEREICH / ALLGEMEINES

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Ferring erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Ferring mit seinen Vertragspartnern („Käufer“) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.

1.2 Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3 Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn Ferring ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen hat.

1.4 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Ferring und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Ferring vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. Ferrings schriftliche Bestätigung maßgebend. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

1.6 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von Ferring nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.8 Alle Angebote von Ferring sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Ferring innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2. LIEFERUNGEN

2.1 Alle Lieferungen erfolgen DAP („Delivered At Place“ / „Geliefert benannter Ort“, Incoterms® 2010) zu dem im Vertrag benannten Ort, der – soweit nicht anders vereinbart – der Geschäftssitz des Käufers im Inland ist; Ferring wird jedoch im Falle einer Samstagszustellung zusätzlich einen Transportzuschlag pro Lieferung in Höhe von EUR 15,00 netto für die Lieferung berechnen.

2.2 Aufträge werden im Allgemeinen unverzüglich ausgeliefert.

2.3 Von Ferring in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind nicht bindend und gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Im Falle der Versendung beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2.4 Ferring kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen Ferring gegenüber nicht nachkommt.

2.5 Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungen, einschließlich etwaiger Verzugszinsen, ist Ferring zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet.

2.6 Sollte in Ausnahmefällen eine unverzügliche Lieferung nicht möglich sein, so behält sich Ferring Teillieferungen vor, soweit
a) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar,
b) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht (es sei denn, Ferring erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

2.7 Ferring haftet nicht für solche Fälle, in denen die Leistung aus Gründen, die von Ferring nicht zu vertreten sind, unmöglich wird. Ferring wird den Käufer über solche eingetretenen Umstände unverzüglich informieren. Sofern Ereignisse Ferring die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Ferring zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen, oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine, um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Ferring vom Vertrag zurücktreten.

2.8 Gerät Ferring mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Ferring auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

3. ERFÜLLUNGSORT

3.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist für beide Teile grundsätzlich der Geschäftssitz von Ferring Arzneimittel GmbH, Fabrikstraße 7, 24103 Kiel. Erfüllungsort für die Lieferung ist gemäß Ziffer 2.1 der im Vertrag benannte Bestimmungsort.

3.2 Die Leistungsgefahr geht spätestens mit der entladebereiten Zurverfügungstellung des Liefergegenstandes am im Vertrag benannten Bestimmungsort auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Annahme oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Zeitpunkt an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand am im Vertrag benannten Bestimmungort entladebereit zur Verfügung gestellt wurde.

3.3 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch Ferring betragen die Lagerkosten 0,25 % (in Worten: null Komma zwei fünf Prozent) des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

3.4 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
a) die Lieferung abgeschlossen ist,
b) Ferring dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer 3.4 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
c) seit der Lieferung 12 (zwölf) Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung 6 (sechs) Werktage vergangen sind und
d) der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines Ferring angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

4. GEWÄHRLEISTUNG / SACHMÄNGEL

4.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 (ein) Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

4.2 Der Käufer hat die Waren bei Erhalt unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, verdeckte Mängel unverzüglich (innerhalb von 5 (fünf) Werktagen) nach Entdeckung zu rügen. Unterlässt der Käufer die Rüge, so gilt die Ware als genehmigt. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.

4.3 Auf Verlangen von Ferring ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den in der Retourenregelung festgelegen Ort an Ferring zurückzusenden. Bei Sachmängeln an den gelieferten Gegenständen behält sich Ferring die Lieferung einwandfreien Ersatzes oder Erstattung des Kaufpreises vor. Ferring ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Käufer ist lediglich berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.

4.4 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Ferring, kann der Käufer unter den in Ziffer 9 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

4.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von Ferring den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

5. TRANSPORTSCHÄDEN

Transportschäden können gegenüber Ferring nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich dem Transporteur und Ferring schriftlich gemeldet worden sind. Für die Bearbeitung sind eine schriftliche Schadensmeldung nebst Tatbestandsaufnahme sowie der Frachtbrief mit Schadensbestätigung durch den Transporteur und eine Abtretungserklärung bezüglich aller sonstigen Ansprüche des Käufers wegen des Transportschadens einzureichen. Aus der Abtretungserklärung muss insbesondere hervorgehen, dass der Schaden vom Käufer nicht anderweitig geltend gemacht wird. Die Regelungen aus Ziffer 4 gelten entsprechend.

6. UMTAUSCH / RETOURE

Ordnungsgemäß gelieferte und mangelfreie Ware wird grundsätzlich weder zurückgenommen, noch umgetauscht, es sei denn Ferrings Retourenregelung findet Anwendung oder die Rücknahme bzw. der Umtausch sind vorher im Einzelfall schriftlich vereinbart worden. Die Retourenregelung kann bei Ferring unter der folgenden Faxnummer (0800 – 5852008) schriftlich im Einzelfall nachgefragt werden.

7. ZAHLUNGEN

Als vereinbarte Kaufpreise gelten die in der Lauertaxe https://www.cgm.com/lauer-fischer/loesungen_lf/lauer_taxe_lf/lauer_taxe.de.jsp hinterlegten Herstellerabgabepreise bzw. Apothekeneinkaufspreise. Eine Preisvereinbarung, die von den in der Lautertaxe veröffentlichten Herstellerabgabepreisen bzw. Apothekeneinkaufspreisen abweicht, ist grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglich und erfordert in jedem Einzelfall im Voraus eine schriftliche Zustimmung von Ferring. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Kaufpreise verstehen sich in EURO inklusive der Lieferkosten gemäß Ziffer 2.1 und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gemäß Ziffer 2.1 berechnet Ferring jedoch für Samstagszustellungen zusätzlich eine Pauschale von EUR 15,00 netto pro Lieferung (in Worten: fünfzehn Euro).

7.1 Ferrings Rechnungen sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Ferring. Bei Bankeinzug innerhalb von 8 (acht) Tagen nach Rechnungsdatum gewährt Ferring 0,5 % (in Worten: null Komma fünf Prozent) Skonto. Skontoabzug wird nur gewährt, wenn das Konto des Käufers bei Ferring ausgeglichen ist.

7.2 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (gem. § 247 BGB) seit Fälligkeit berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.4 Ferring ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Ferring nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Ferring durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Ferring aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehender Forderungen behält sich Ferring das Eigentum an den gelieferten Waren vor („Vorbehaltsware“).

8.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang bis zum Eintritt des Verwertungsfalls gemäß Ziffer 8.6 weiter veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

8.3 Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, tritt der Käufer Ferring bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Ferring nimmt diese Abtretung an. Der Käufer darf diese an Ferring abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Ferring einziehen, solange Ferring diese Ermächtigung nicht widerruft. Ferrings Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Ferring die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

8.4 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf Ferrings Eigentum hinweisen und Ferring unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Ferring seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte Ferring die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

8.5 Ferring wird die Vorbehaltsware sowie etwaige an ihre Stelle tretende Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% (in Worten: zehn Prozent) übersteigt. Ferring darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

8.6 Tritt Ferring bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Ferring berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

9. HAFTUNG AUF SCHADENERSATZ WEGEN VERSCHULDENS

9.1 Die Haftung von Ferring auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.

9.2 Ferring haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3 Soweit Ferring gemäß Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Ferring bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Ferring für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Ferring.

9.6 Soweit Ferring produktspezifische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 9 gelten nicht für die Haftung von Ferring wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Ferring und dem Käufer ist Kiel. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

10.2 Die Beziehungen zwischen Ferring und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Privatrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

10.4 Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass Ferring Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

Kiel, Oktober 2016

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